Diese AEB gelten für Beschaffungen von DÜRR im In- und Ausland. Die qualitätsbezogenen Bestimmungen setzen die für externe Anbieter relevanten Kommunikationsanforderungen der DIN EN 9100 risikogerecht um; maßgeblich bleiben die konkrete Bestellung und die darin bezeichneten Revisionen.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für sämtliche Bestellungen von Waren, Werkleistungen und sonstigen Leistungen durch DÜRR Metall & Kunststofftechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „DÜRR“ oder „Bestellerin“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“).
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn DÜRR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, Lieferungen annimmt oder Zahlungen leistet. Abweichungen gelten nur, wenn DÜRR sie ausdrücklich in Textform bestätigt.
(3) Für Inhalt und Rangfolge der Vertragsunterlagen gilt bei Widersprüchen:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen und schriftliche Nachträge;
- die Bestellung von DÜRR einschließlich positionsbezogener Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen;
- die dort bezeichneten Zeichnungen, Spezifikationen, Normen, Kundenvorgaben und Prüfanforderungen;
- die in der Bestellung mit Dokumentnummer, Revision und Stand einbezogene Qualitätssicherungsvereinbarung, insbesondere QSV Dok.-Nr. 00320;
- diese AEB und ergänzend das dispositive gesetzliche Recht.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DÜRR gelten für Verträge, in denen DÜRR selbst Lieferantin oder Auftragnehmerin ist. Für Einkaufsverhältnisse gelten ausschließlich diese AEB, sofern die Parteien nicht für einen gemischten Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
(5) Für künftige Bestellungen gelten diese AEB, wenn der Lieferant bei oder vor Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte. Die in der konkreten Bestellung bezeichnete Fassung ist maßgeblich.
(6) Soweit Textform verlangt wird, genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail. Individuelle Vereinbarungen nach § 305b BGB bleiben unberührt.
§ 2 Bestellung, Auftragsbestätigung und Vertragsprüfung
(1) Bestellungen und Änderungen von DÜRR sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen oder von DÜRR in Textform bestätigt werden. Mündliche Abreden bedürfen zu Beweiszwecken der Bestätigung; individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben wirksam.
(2) Der Lieferant prüft die Bestellung vor Annahme auf Vollständigkeit, Eindeutigkeit, technische Umsetzbarkeit, Kapazität, Termine, gesetzliche Anforderungen und Widersprüche. Unklarheiten, fehlende Unterlagen oder erkennbare Risiken teilt er DÜRR vor Auftragsbestätigung mit.
(3) Der Lieferant bestätigt die Bestellung innerhalb von fünf Werktagen. Abweichungen sind in der Auftragsbestätigung deutlich und positionsbezogen hervorzuheben. Eine abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und wird nur durch ausdrückliche Zustimmung von DÜRR Vertragsbestandteil.
(4) Beginnt der Lieferant ohne abweichende Bestätigung mit der Leistung oder liefert er, gilt die Bestellung einschließlich dieser AEB als angenommen, sofern DÜRR auf ihre Geltung hingewiesen und Zugang ermöglicht hat.
(5) DÜRR darf offensichtliche Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler berichtigen. Der Lieferant weist DÜRR unverzüglich auf für ihn erkennbare Fehler hin.
§ 3 Leistungsumfang, Änderungen und Unterlagen
(1) Der Lieferant erbringt die Leistung vollständig entsprechend der Bestellung und den dort bezeichneten Unterlagen. Zum Leistungsumfang gehören alle Nebenleistungen, Prüfungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Dokumente, die für die vertragsgemäße, sichere und gesetzeskonforme Verwendung erkennbar erforderlich sind.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von DÜRR in Textform umgesetzt werden. Der Lieferant legt Auswirkungen auf Preis, Termin, Qualität, Zulassungen, Rückverfolgbarkeit und vorhandene Bestände vor Umsetzung nachvollziehbar dar.
(3) DÜRR kann zumutbare Änderungen an Ausführung, Menge, Liefertermin oder Lieferort verlangen. Die Parteien vereinbaren die nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten und Terminfolgen angemessen. Der Lieferant setzt unveränderte Leistungen fort, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
(4) Von DÜRR überlassene Unterlagen bleiben Eigentum von DÜRR oder des jeweiligen Rechteinhabers. Sie dürfen nur für die Bestellung verwendet, nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich und zulässig ist.
§ 4 Preise, Rechnung und Zahlung
(1) Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise, sofern keine Preisgleitklausel ausdrücklich vereinbart ist. Sie umfassen alle zur vertragsgemäßen Leistung erforderlichen Kosten einschließlich handelsüblicher, transportsicherer Verpackung, Kennzeichnung, Prüfungen und Dokumente sowie Lieferung DAP DÜRR, Auf der Hub 41, 76307 Karlsbad, Deutschland (Incoterms 2020), sofern die Bestellung keinen anderen Lieferort oder Incoterm nennt.
(2) Preisänderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von DÜRR in Textform. Einseitige Preisaufschläge, Mindermengenzuschläge oder Nebenkosten werden nicht geschuldet, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind.
(3) Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und mindestens Bestellnummer, Bestellposition, Artikelnummer, Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Menge, Lieferort und gegebenenfalls Chargen- oder Seriennummer enthalten. Rechnungen sind ausschließlich an die in der Bestellung bezeichnete Rechnungsadresse oder das benannte elektronische Postfach zu senden.
(4) Zahlungsfristen beginnen erst nach vollständigem Eingang der vertragsgemäßen Lieferung oder Abnahme, aller geschuldeten Dokumente und einer prüffähigen Rechnung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt DÜRR innerhalb von 30 Kalendertagen netto.
(5) Zahlung bedeutet weder Anerkennung der Vertragsgemäßheit noch Verzicht auf Mängel-, Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche. DÜRR darf mit fälligen Gegenforderungen aufrechnen und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte ausüben.
§ 5 Termine, Lieferverzug und höhere Gewalt
(1) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Maßgeblich ist der vollständige Eingang am benannten Lieferort einschließlich aller geschuldeten Unterlagen; bei abnahmepflichtigen Leistungen ist die Abnahmefähigkeit zum Termin maßgeblich.
(2) Sobald eine Termin-, Mengen- oder Qualitätsgefährdung erkennbar wird, informiert der Lieferant DÜRR unverzüglich über Ursache, betroffene Positionen, voraussichtliche Dauer und konkrete Gegenmaßnahmen. Die Mitteilung entlastet den Lieferanten nicht von seiner Leistungspflicht oder Haftung.
(3) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von DÜRR. DÜRR kann nicht genehmigte Mehr-, Teil- oder Vorablieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden oder bis zum vereinbarten Termin einlagern.
(4) Bei Verzug stehen DÜRR die gesetzlichen Rechte zu. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist darf DÜRR insbesondere Deckungskäufe vornehmen und erforderliche Mehrkosten verlangen. In dringenden Fällen oder wenn eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist, gelten die gesetzlichen Ausnahmen.
(5) Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Auswirkung von den Leistungspflichten, sofern das Ereignis außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt, nicht schuldhaft verursacht wurde und trotz angemessener Vorsorge nicht vermeidbar war. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, mindert Auswirkungen und legt auf Verlangen geeignete Nachweise vor. Beschaffungsprobleme oder Ausfälle von Unterlieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn auch deren Ursache diese Voraussetzungen erfüllt und eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
(6) Dauert die Störung länger als 30 Kalendertage oder gefährdet sie einen Kundenauftrag erheblich, kann DÜRR den betroffenen, noch nicht erfüllten Teil nach angemessener Ankündigung beenden, soweit ein Festhalten unzumutbar ist.
§ 6 Verpackung, Versand, Gefahr und Eigentum
(1) Der Lieferant verpackt, kennzeichnet und versendet die Ware so, dass Beschädigung, Korrosion, Verwechslung, Kontamination und Fremdkörpereintrag vermieden werden. Gefahrstoffe und export- oder zollrelevante Güter sind gesetzeskonform zu deklarieren; Sicherheitsdatenblätter und erforderliche Transportdokumente sind beizufügen.
(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer, Position, Artikelnummer, Zeichnungs- oder Revisionsstand, Menge, Einheit, Charge oder Seriennummer und den geforderten Nachweisen beizufügen. Mehrere Bestellungen sind getrennt und eindeutig zu kennzeichnen.
(3) Die Gefahr geht am vereinbarten Lieferort nach vollständiger Ablieferung auf DÜRR über; bei Werkleistungen mit Abnahme. Eine Transportversicherung schließt der Lieferant auf eigene Kosten, soweit dies nach dem vereinbarten Incoterm oder den Umständen erforderlich ist.
(4) DÜRR erwirbt mit Übergabe unbelastetes Eigentum an der Ware. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bleibt nur wirksam, soweit er ausdrücklich vereinbart oder im Einzelfall gesetzlich anzuerkennen ist. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte, Konzernvorbehalte sowie Vorausabtretungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von DÜRR.
§ 7 Grundsätzliche Qualitätsverantwortung und Normbezug
(1) Der Lieferant ist für die Konformität sämtlicher gelieferten Produkte, Prozesse und Dienstleistungen mit Vertrag, Zeichnung, Spezifikation, Gesetz und behördlichen Anforderungen verantwortlich. Prüfungen oder Freigaben durch DÜRR entlasten ihn nicht.
(2) Die §§ 7 bis 15 dieser AEB dienen insbesondere der angemessenen Weitergabe qualitätsbezogener Anforderungen an externe Anbieter nach DIN EN 9100:2018-08, Abschnitt 8.4.3. Sie gelten jeweils nur, soweit sie nach Art, Kritikalität und Verwendungszweck der bestellten Leistung oder aufgrund Bestellung, Zeichnung, Spezifikation, QSV oder Kundenvorgabe anwendbar sind.
(3) Eine Zertifizierung nach ISO 9001, DIN EN 9100 oder einer anderen Norm ist nur geschuldet, wenn sie in der Bestellung oder einer einbezogenen Unterlage gefordert ist. Der Lieferant informiert DÜRR unverzüglich über Aussetzung, Einschränkung, Entzug oder wesentliche Beanstandungen einer geforderten Zertifizierung oder Zulassung.
(4) Der Lieferant unterhält ein der Leistung und ihrem Risiko angemessenes Qualitätsmanagement, beherrscht seine Prozesse, setzt geeignete Prüfmittel ein und stellt qualifiziertes Personal sowie ausreichende Kapazität bereit.
(5) DÜRR kann die Leistung des Lieferanten anhand von Qualität, Liefertreue, Reaktionsfähigkeit, Dokumentation und Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen bewerten. Der Lieferant unterstützt erforderliche Verbesserungsmaßnahmen und weist deren Wirksamkeit nach.
§ 8 Technische Anforderungen und Vertragsdurchsicht
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass ausschließlich die freigegebenen und in der Bestellung bezeichneten Revisionen von Zeichnungen, Modellen, Spezifikationen, Normen, Arbeitsanweisungen und Prüfvorgaben verwendet werden. Veraltete Unterlagen sind gegen unbeabsichtigte Verwendung zu sperren.
(2) Vor Leistungsbeginn klärt und bestätigt der Lieferant, soweit anwendbar:
- die zu liefernden Produkte, Prozesse und Dienstleistungen einschließlich technischer Daten und Revisionsstände;
- Menge, Termin, Lieferort, Kennzeichnung, Verpackung und Dokumentation;
- besondere Anforderungen, kritische Artikel und Schlüsselmerkmale;
- anzuwendende gesetzliche, behördliche, kundenspezifische und exportkontrollrechtliche Vorgaben;
- notwendige Freigaben, Qualifikationen, Validierungen, Prüfungen und Nachweise;
- Schnittstellen und Wechselwirkungen mit DÜRR sowie erforderliche Rückfragen oder Beistellungen.
(3) Ist der Lieferant für Konstruktion oder Entwicklung verantwortlich, wendet er angemessene Entwicklungslenkung einschließlich Anforderungsmanagement, Reviews, Verifizierung, Validierung, Änderungslenkung und Risikobetrachtung an. Entwicklungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
(4) Widersprüche, fehlende Angaben und technisch erkennbare Risiken sind vor Fertigungsbeginn in Textform zu melden. Eine eigenmächtige Auslegung wesentlicher oder sicherheitsrelevanter Anforderungen ist unzulässig.
§ 9 Freigaben, Prozesse, Anlagen und Kompetenz
(1) Soweit in der Bestellung oder einer mitgeltenden Unterlage gefordert, bedürfen der vorherigen Freigabe durch DÜRR oder den benannten Kunden:
- Produkte und Dienstleistungen einschließlich Erstmuster oder Prozessfreigaben;
- Methoden, Prozesse, Arbeitsfolgen und Prozessparameter;
- Anlagen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Software und Prüfmittel;
- Freigabe- und Abnahmeverfahren sowie die hierzu berechtigten Personen;
- eingesetzte Personen, Qualifikationen und gegebenenfalls besondere Zulassungen.
(2) Sonderprozesse, deren Ergebnis nicht vollständig durch nachfolgende Prüfung verifiziert werden kann, insbesondere Wärme- und Oberflächenbehandlungen, Schweißen, Löten, Kleben oder zerstörungsfreie Prüfung, sind mit qualifizierten Verfahren, freigegebenen Parametern und entsprechend befähigtem Personal durchzuführen. Geforderte Prozesszulassungen müssen während der Leistung gültig sein.
(3) Der Lieferant überwacht, kalibriert oder verifiziert Prüf- und Messmittel nach einem dokumentierten System und stellt die messtechnische Rückführbarkeit sicher, soweit diese erforderlich oder gefordert ist. Bei festgestellter Nichteignung bewertet er rückwirkend die Gültigkeit früherer Ergebnisse und informiert DÜRR über betroffene Lieferungen.
(4) Der Lieferant stellt sicher, dass beteiligte Personen für ihre Aufgaben kompetent sind und sich ihres Beitrags zur Produkt- und Dienstleistungskonformität, zur Produktsicherheit sowie der Bedeutung regelkonformen und ethischen Verhaltens bewusst sind.
§ 10 Prüfungen, Erstmuster, Schlüsselmerkmale und Statistik
(1) Der Lieferant führt die in Bestellung, Prüfplan, Zeichnung, Spezifikation oder QSV geforderten Prüfungen, Verifizierungen und Validierungen durch und dokumentiert die Ergebnisse. Prüfnachweise müssen der gelieferten Identität, Charge oder Seriennummer eindeutig zugeordnet sein.
(2) Geforderte Erstbemusterungen oder Produktionsprozessverifizierungen sind vor Serienlieferung nach dem bezeichneten Verfahren, gegebenenfalls nach EN 9102, durchzuführen. Änderungen, längere Produktionsunterbrechungen oder Verlagerungen können eine erneute Bemusterung auslösen.
(3) Besondere Anforderungen, kritische Artikel und Schlüsselmerkmale sind in Planung, Fertigung und Prüfung eindeutig zu kennzeichnen und mit den geforderten Lenkungsmaßnahmen zu beherrschen. Prozessfähigkeits- oder statistische Nachweise sind zu führen, wenn die Bestellung oder eine mitgeltende Unterlage dies verlangt.
(4) DÜRR kann die Bereitstellung von Prüfstücken, Referenzmustern, Materialproben oder Probekörpern für Verifizierung, Untersuchung, Audit oder Freigabe verlangen, soweit dies vereinbart oder aufgrund eines Qualitätsereignisses angemessen erforderlich ist.
(5) Freigaben, Quellenprüfungen oder Abnahmen durch DÜRR, deren Kunden oder Behörden ersetzen nicht die Endkontrolle und Verantwortung des Lieferanten.
§ 11 Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Aufzeichnungen
(1) Der Lieferant gewährleistet die in den Vertragsunterlagen geforderte Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Material, Charge, Los, Seriennummer, Prozess, Prüfstatus, eingesetzten Unterlieferanten und Prüfmitteln. Vermischung unterschiedlicher Chargen ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich freigegeben und weiterhin eindeutig rückverfolgbar ist.
(2) Materialzeugnisse, Konformitätserklärungen, Prüfberichte und Prozesszertifikate müssen vollständig, lesbar, plausibel und unverändert sein. Eine Übertragung oder Abschrift ist als solche kenntlich zu machen; unzulässige Änderungen oder die Verwendung nicht zuordenbarer Nachweise sind untersagt.
(3) Qualitäts- und auftragsbezogene Aufzeichnungen sind gegen Verlust, Beschädigung, unbefugte Veränderung und unberechtigten Zugriff zu schützen und während der Aufbewahrungszeit lesbar sowie kurzfristig auffindbar zu halten.
(4) Soweit Bestellung, QSV, Gesetz oder Kundenvorgabe keine längere Frist festlegt, beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Lieferung. Für Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsaufträge sowie sicherheitsrelevante Produkte, Schlüsselmerkmale und Sonderprozesse beträgt sie 30 Jahre. Die jeweils längere Anforderung geht vor.
(5) Nach Ablauf der Frist sind Aufzeichnungen datenschutz- und geheimhaltungskonform zu vernichten. Aufzeichnungen mit 30-jähriger Frist dürfen nur nach vorheriger Information von DÜRR und unter Beachtung erteilter Verfügungsanweisungen vernichtet werden. Auf Verlangen sind Unterlagen vor Ablauf der Frist an DÜRR oder einen benannten Rechtsnachfolger zu übergeben.
§ 12 Nichtkonformitäten, Abweichungen und Änderungen
(1) Nichtkonforme oder vermutlich nichtkonforme Produkte, Prozesse und Dienstleistungen sind unverzüglich zu kennzeichnen, zu separieren und gegen unbeabsichtigte Verwendung oder Auslieferung zu sichern.
(2) Der Lieferant informiert DÜRR unverzüglich über jede Nichtkonformität und beantragt vor Auslieferung eine schriftliche Entscheidung. Eine Verwendung „wie gefertigt“, Reparatur, Abweichung oder Sonderfreigabe ist nur nach vorheriger Zustimmung von DÜRR zulässig. Nacharbeit zur vollständigen Wiederherstellung der Spezifikationskonformität ist zu dokumentieren und darf keine weiteren Anforderungen beeinträchtigen.
(3) Wird eine Nichtkonformität erst nach Auslieferung erkannt oder vermutet, meldet der Lieferant dies sofort unter Angabe betroffener Artikel, Chargen, Seriennummern, Mengen, Lieferdaten, Fehlerbild und Sofortmaßnahmen. Er unterstützt Rückverfolgung, Eindämmung, Ursachenanalyse und Korrekturmaßnahmen.
(4) DÜRR kann eine strukturierte Ursachenanalyse und einen Korrekturmaßnahmenbericht, insbesondere 8D, mit angemessenen Fristen verlangen. Der Lieferant weist Umsetzung und Wirksamkeit nach.
(5) Folgende Änderungen sind vor Umsetzung anzuzeigen und bedürfen der vorherigen Zustimmung von DÜRR, soweit sie Konformität, Zulassung, Sicherheit, Rückverfolgbarkeit oder Lieferfähigkeit beeinflussen können:
- Änderungen an Produkt, Konstruktion, Werkstoff, Spezifikation oder Rezeptur;
- Änderungen an Fertigungs-, Prüf- oder Sonderprozessen, Prozessparametern, Software, Anlagen oder Prüfmitteln;
- Verlagerung oder Änderung des Fertigungs-, Prüf- oder Lagerstandorts;
- Wechsel oder wesentliche Änderung von Unterlieferanten oder freigegebenen Bezugsquellen;
- Änderungen an Zertifizierungen, Zulassungen, Schlüsselpersonal oder der Eigentümerstruktur, soweit sie die Leistung beeinflussen;
- Wiederaufnahme nach einer längeren Unterbrechung, soweit eine erneute Freigabe oder Bemusterung erforderlich sein kann.
(6) Der Lieferant trägt die Kosten nicht genehmigter Änderungen und stellt den zuvor freigegebenen Zustand auf Verlangen wieder her, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 13 Produktsicherheit, Fälschungsschutz und Fremdkörpervermeidung
(1) Der Lieferant plant und steuert anwendbare Produktsicherheitsrisiken über den gesamten eigenen Leistungsumfang. Sicherheitsrelevante Ereignisse, Abweichungen oder Risiken meldet er DÜRR unverzüglich und beteiligt sich an erforderlichen Untersuchungs- und Korrekturmaßnahmen.
(2) Der Lieferant trifft angemessene Maßnahmen zur Vermeidung gefälschter, zweifelhafter, gebrauchte als neu deklarierter oder nicht autorisierter Teile und Materialien. Er bezieht kritische Teile, elektronische Komponenten und Standardteile aus Originalquellen oder autorisierten beziehungsweise von DÜRR freigegebenen Quellen und hält Herkunftsnachweise verfügbar.
(3) Verdächtige oder bestätigte Fälschungen sind zu sperren, nicht in die Lieferkette zurückzuführen und unverzüglich zu melden. Der Lieferant unterstützt DÜRR bei Nachweisführung und gegebenenfalls behördlicher oder kundenseitiger Meldung.
(4) Soweit für Produkt und Prozess relevant, unterhält der Lieferant Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung und Entfernung von Fremdkörpern (FOD), Kontamination und Beschädigung während Fertigung, Handhabung, Lagerung und Transport.
§ 14 Unterlieferanten und freigegebene Quellen
(1) Der Lieferant bleibt für Leistungen seiner Unterlieferanten voll verantwortlich. Er wählt, bewertet und überwacht Unterlieferanten risikogerecht und stellt deren Eignung, Kapazität und erforderliche Zulassungen sicher.
(2) Alle anwendbaren technischen, qualitativen, gesetzlichen, kundenspezifischen, sicherheits-, exportkontroll- und dokumentationsbezogenen Anforderungen sind in der erforderlichen Tiefe an Unterlieferanten weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Änderungs- und Abweichungsmeldungen, Fälschungsschutz, Rückverfolgbarkeit, Aufbewahrung, Zugangsrechte und die Bewusstseinsanforderungen aus § 9 Abs. 4.
(3) Von DÜRR oder dessen Kunden vorgeschriebene oder freigegebene Bezugsquellen und Sonderprozesslieferanten sind zu verwenden. Ihre Vorgabe entlastet den Lieferanten nicht von Prüfung, Steuerung und Verantwortung für die Vertragskonformität.
(4) Ein Wechsel eines qualitätsrelevanten Unterlieferanten oder einer vorgeschriebenen Quelle bedarf der vorherigen Zustimmung nach § 12.
§ 15 Überwachung, Audit, Verifizierung und Zugangsrechte
(1) DÜRR darf die Leistungserbringung und Qualitätsfähigkeit des Lieferanten risikogerecht überwachen, Nachweise anfordern und angemessene Korrekturmaßnahmen festlegen. Der Lieferant stellt die hierfür erforderlichen Informationen vollständig und fristgerecht bereit.
(2) DÜRR, deren Kunden, zuständige Behörden und von ihnen Beauftragte erhalten nach angemessener Vorankündigung Zugang zu den für die Bestellung relevanten Betriebsbereichen, Prozessen, Produkten, Prüfmitteln, Personen und dokumentierten Informationen beim Lieferanten und, soweit erforderlich, bei dessen Unterlieferanten. Bei dringenden Sicherheits- oder Qualitätsereignissen ist eine kurzfristige Verifizierung zu ermöglichen.
(3) Der Lieferant stellt sicher, dass Zugangs- und Einsichtsrechte vertraglich an betroffene Unterlieferanten weitergegeben werden. Vertraulichkeits-, Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen des Lieferanten werden angemessen berücksichtigt, dürfen die erforderliche Verifizierung jedoch nicht vereiteln.
(4) Prüfungen, Audits, Quellabnahmen oder Freigaben durch DÜRR, Kunden oder Behörden begründen keine Mitverantwortung für die Leistung und schränken Mängelrechte nicht ein.
§ 16 Wareneingangsprüfung und Mängelanzeige
(1) DÜRR prüft eingehende Lieferungen innerhalb ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Identität, Menge, äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden sowie offensichtliche Abweichungen. Eine darüber hinausgehende Prüfung ist insbesondere bei umfangreichen technischen, verdeckten oder nur im Fertigungsprozess erkennbaren Merkmalen nicht geschuldet.
(2) Offensichtliche Mängel zeigt DÜRR innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung an. Verdeckte Mängel werden innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung angezeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Parteien verstehen diese Fristen als Konkretisierung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
(3) Zahlung, Verarbeitung, Weiterlieferung, Stichprobenprüfung oder fehlende Beanstandung bei einer Quellenprüfung gelten nicht als vorbehaltlose Genehmigung nicht erkennbarer Mängel.
§ 17 Mängelrechte und Kosten
(1) Bei Mängeln stehen DÜRR die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. DÜRR kann nach eigener Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Lieferant trägt alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Sortier-, Ausbau-, Einbau-, Wege-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nach Gesetz oder aufgrund der Pflichtverletzung zu ersetzen sind.
(3) Kommt der Lieferant der Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach, darf DÜRR den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei Gefahr im Verzug, drohendem Produktionsstillstand oder sonstiger besonderer Dringlichkeit darf DÜRR nach unverzüglicher Information ohne vorherige Fristsetzung tätig werden, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Lieferant führt auf Verlangen eine Ursachenanalyse durch, trifft wirksame Korrekturmaßnahmen und ersetzt betroffene Lieferungen. Nacherfüllung und Korrekturmaßnahmen bedürfen bei qualitätskritischen Produkten der Abstimmung, um Rückverfolgbarkeit und Freigabestatus zu erhalten.
(5) Für Verjährung, Neubeginn und Hemmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende vertragliche oder kundenspezifische Fristen bleiben unberührt, wenn sie wirksam einbezogen wurden.
§ 18 Produkt- und Produzentenhaftung, Rückruf und Versicherung
(1) Wird DÜRR wegen eines Produktfehlers oder einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant DÜRR von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit Ursache und Verantwortungsbereich beim Lieferanten oder dessen Unterlieferanten liegen. Gesetzliche Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Lieferant ersetzt im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erforderliche und angemessene Kosten von Warn-, Austausch-, Feld-, Rückruf- oder sonstigen Gefahrenabwehrmaßnahmen. DÜRR informiert den Lieferanten, soweit möglich, vor Durchführung und ermöglicht angemessene Mitwirkung; dringende Maßnahmen bleiben zulässig.
(3) Der Lieferant unterhält eine nach Art und Risiko seiner Leistungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Rückrufkosten, soweit marktüblich verfügbar, und weist den Schutz auf Verlangen nach. In Bestellung oder QSV festgelegte Mindestdeckungssummen gehen vor.
(4) Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigem zwingenden Recht wird durch diese Bestimmungen nicht eingeschränkt.
§ 19 Eigentum von DÜRR und beigestellte Betriebsmittel
(1) Von DÜRR oder deren Kunden bereitgestellte Werkstoffe, Teile, Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfmittel, Software und Unterlagen bleiben Eigentum des jeweiligen Berechtigten. Der Lieferant kennzeichnet sie eindeutig, schützt sie vor Zugriff, Verlust und Beschädigung und verwendet sie ausschließlich für die Bestellung.
(2) Der Lieferant prüft Beistellungen bei Eingang auf Identität, Menge und erkennbare Schäden und meldet Abweichungen unverzüglich. Verlust, Beschädigung, Funktionsstörung oder ungeeigneter Zustand sind sofort anzuzeigen.
(3) Verarbeitung oder Verbindung beigestellter Sachen erfolgt für DÜRR. Soweit hierdurch neues Eigentum entsteht, räumt der Lieferant DÜRR Miteigentum im Verhältnis des Werts der Beistellung zum Gesamtwert ein und verwahrt dieses unentgeltlich.
(4) Zurückbehaltungs-, Pfand- oder sonstige Sicherungsrechte an Eigentum von DÜRR oder deren Kunden dürfen nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 20 Schutzrechte, Vertraulichkeit, Daten und IT-Sicherheit
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass von ihm entwickelte oder ausgewählte Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt DÜRR von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Verletzung seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung zwingend auf unveränderten Vorgaben von DÜRR beruht und für den Lieferanten nicht erkennbar war.
(2) Arbeitsergebnisse, die der Lieferant speziell für DÜRR erstellt und die mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, darf DÜRR für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen, bearbeiten und an Kunden oder Erfüllungsgehilfen weitergeben. Weitergehende oder ausschließliche Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung; vorbestehendes Know-how des Lieferanten bleibt unberührt.
(3) Der Lieferant behandelt sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen von DÜRR und deren Kunden vertraulich, nutzt sie nur für die Bestellung und schützt sie mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Pflicht gilt fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung, für Geschäftsgeheimnisse solange deren Geheimnischarakter fortbesteht.
(4) Der Lieferant gewährt Zugriff auf Daten nur autorisierten Personen, hält angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen vor und meldet Sicherheitsvorfälle, die Daten, Lieferfähigkeit, Produktintegrität oder Vertraulichkeit von DÜRR betreffen können, unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis. Er unterstützt Eindämmung, Aufklärung und Wiederherstellung.
(5) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Eine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist vor Beginn der betreffenden Verarbeitung abzuschließen.
§ 21 Compliance, Umwelt, Stoffe und Exportkontrolle
(1) Der Lieferant beachtet alle anwendbaren Gesetze und verbindlichen behördlichen Vorgaben, insbesondere zu Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Wettbewerb, Arbeitsschutz, Umwelt, Menschenrechten, Mindestarbeitsbedingungen sowie Ein- und Ausfuhrkontrolle. Er verpflichtet seine Unterlieferanten angemessen entsprechend.
(2) Soweit für die Leistung anwendbar oder in der Bestellung gefordert, erfüllt der Lieferant stoffrechtliche Anforderungen, insbesondere REACH und RoHS, stellt Sicherheitsdatenblätter und Stoffdeklarationen bereit und informiert DÜRR unverzüglich über besonders besorgniserregende Stoffe, Beschränkungen oder Änderungen der Materialzusammensetzung.
(3) Der Lieferant liefert erforderliche Angaben zu Ursprungsland, Zolltarifnummer, präferenziellem Ursprung, Exportkontrollklassifizierung, Dual-Use-Eigenschaft und Genehmigungspflichten vollständig und richtig. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Lieferant darf keine Leistungen aus verbotenen oder nicht genehmigten Quellen beziehen und keine an der Bestellung beteiligte Person entgegen anwendbaren Sanktionen oder Embargos einsetzen. Er informiert DÜRR über erkennbare Beschränkungen vor Annahme der Bestellung.
§ 22 Lieferfähigkeit und Notfallvorsorge
(1) Der Lieferant hält eine der Kritikalität seiner Leistung angemessene Notfall- und Wiederanlaufplanung vor. Sie berücksichtigt insbesondere Ausfall von Schlüsselanlagen, IT-Systemen, Energie, Personal, Unterlieferanten und Transportwegen sowie den Schutz von Werkzeugen, Daten und Aufzeichnungen.
(2) Wesentliche Risiken für Lieferfähigkeit, Qualität oder Zulassung sowie eingetretene Störungen meldet der Lieferant unverzüglich. Auf Verlangen legt er einen angemessenen Wiederanlauf-, Kapazitäts- oder Risikominderungsplan vor.
(3) Der Lieferant unterstützt DÜRR bei einer geordneten Übertragung offener Leistungen und erforderlicher Daten, wenn die Versorgung dauerhaft gefährdet ist und DÜRR hierzu vertraglich oder gesetzlich berechtigt ist. Rechte an Geschäftsgeheimnissen und angemessene Vergütungsansprüche bleiben gewahrt.
§ 23 Kündigung und Rücktritt
(1) Die gesetzlichen Rechte zur Kündigung und zum Rücktritt bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lieferant trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Qualitäts-, Termin-, Compliance- oder Vertraulichkeitspflichten verletzt oder eine geforderte Zulassung verliert und dadurch die Vertragserfüllung erheblich gefährdet ist.
(2) Soweit eine sofortige Beendigung nicht zwingend erforderlich ist, gibt DÜRR dem Lieferanten Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb angemessener Frist. Sicherheits-, Sanktions- und dringende Qualitätsfälle bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei Beendigung übergibt der Lieferant DÜRR auf Verlangen bezahlte oder im Eigentum von DÜRR stehende Materialien, unfertige Erzeugnisse, Werkzeuge und vertragsbezogene Unterlagen. DÜRR vergütet ordnungsgemäß erbrachte und nutzbare Leistungen; Gegenansprüche bleiben vorbehalten.
§ 24 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Lieferant darf Forderungen gegen DÜRR nur mit vorheriger Zustimmung in Textform abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
(2) Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
(3) Eine Übertragung des gesamten Auftrags oder wesentlicher Leistungsteile auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von DÜRR; § 14 bleibt zusätzlich anwendbar.
§ 25 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der in der Bestellung bezeichnete Lieferort, ansonsten der Sitz von DÜRR in Karlsbad. Für Lieferklauseln gelten die Incoterms 2020 nur, wenn die jeweilige Klausel ausdrücklich bezeichnet ist.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
(3) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von DÜRR. DÜRR bleibt berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt das gesetzliche Recht. Die Parteien werden, soweit erforderlich, eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck rechtlich zulässig möglichst nahekommt.
(5) Bei Übersetzungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere Sprachfassung als verbindlich vereinbart wurde.

