Diese AGB sind für den unternehmerischen Geschäftsverkehr von DÜRR im In- und Ausland bestimmt. Sie bilden gemeinsam mit Angebot, Auftragsbestätigung und den dort eindeutig bezeichneten technischen Unterlagen den vertraglichen Rahmen.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen von DÜRR Metall & Kunststofftechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „DÜRR“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Kunde“).
(2) Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließt.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn DÜRR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung von DÜRR in Textform.
(4) Für Inhalt und Rangfolge der Vertragsunterlagen gilt bei Widersprüchen:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen und schriftliche Nachträge;
- die Auftragsbestätigung von DÜRR einschließlich ausdrücklich bestätigter Abweichungen;
- die dort mit Revisionsstand bezeichneten Zeichnungen, Spezifikationen, Lastenhefte und Qualitätsvereinbarungen;
- das Angebot von DÜRR;
- diese AGB und ergänzend das dispositive gesetzliche Recht.
(5) Für laufende Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Verträge, sofern der Kunde bei oder vor Abschluss des jeweiligen Vertrags auf ihre Geltung hingewiesen wurde und sie in zumutbarer Weise abrufen oder erhalten konnte.
(6) Bei gemischten Verträgen richtet sich die Einordnung nach dem Schwerpunkt der von DÜRR geschuldeten Leistung. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von DÜRR gelten ausschließlich, soweit DÜRR selbst Waren oder Leistungen einkauft; sie finden auf die Liefer- und Leistungsbeziehung zum Kunden nicht zusätzlich Anwendung.
(7) Soweit diese AGB Textform verlangen, genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail. Individuelle Vereinbarungen nach § 305b BGB bleiben unberührt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote von DÜRR sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, das DÜRR innerhalb von 14 Kalendertagen annehmen kann, soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Beginn der Leistungserbringung oder durch Auslieferung zustande. Maßgeblich ist der Inhalt der Auftragsbestätigung. Erkennbare Abweichungen hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen; sein Recht, die tatsächliche Vertragslage nachzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Mengen-, Gewichts-, Zeit- und Kostenangaben in Kalkulationen oder Vorabschätzungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Mehraufwand aufgrund unvollständiger, geänderter oder unzutreffender Kundendaten ist gesondert zu vergüten.
(4) Muster, Prototypen, Abbildungen, Renderings, Gewichts- oder Maßangaben dienen der Beschreibung. Sie stellen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, wenn DÜRR dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
(5) DÜRR darf technisch notwendige oder dem Fortschritt dienende Änderungen vornehmen, wenn die vereinbarte Funktion, Qualität und Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt werden und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Vorgeschriebene Werkstoffe, freigabepflichtige Merkmale und kundenspezifische Anforderungen werden hiervon nicht erfasst.
§ 3 Technische Unterlagen, Zeichnungen und Build-to-Print
(1) Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich abschließend aus den in der Auftragsbestätigung eindeutig bezeichneten Unterlagen. Bei Widersprüchen zwischen 2D-Zeichnung, 3D-Modell, Spezifikation und sonstigen Daten hat der Kunde vor Fertigungsfreigabe eine eindeutige Klärung herbeizuführen. Ohne besondere Festlegung gehen bemaßte und tolerierte Angaben der freigegebenen 2D-Zeichnung rein geometrischen Angaben eines 3D-Modells vor.
(2) Bei Fertigung nach Zeichnung, CAD-Daten, Muster oder sonstigen Vorgaben des Kunden (Build-to-Print) schuldet DÜRR die fachgerechte Umsetzung dieser Vorgaben, nicht jedoch die konstruktive Eignung, Systemintegration, Zulassungsfähigkeit oder Verwendbarkeit des Endprodukts, sofern entsprechende Entwicklungs- oder Beratungsleistungen nicht ausdrücklich beauftragt wurden.
(3) DÜRR weist den Kunden auf während der üblichen Fertigungsprüfung erkennbare Widersprüche oder erhebliche Herstellbarkeitsrisiken hin. Eine darüber hinausgehende Konstruktionsprüfung, Simulation, Festigkeitsberechnung, Risikoanalyse oder behördliche Zulassungsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Nicht bezeichnete Toleranzen, Oberflächen, Kanten, optische Merkmale, Prüfmethoden und Dokumentationsumfänge richten sich nach der ausdrücklich vereinbarten technischen Grundlage. Normen und allgemeine Toleranzsysteme gelten nur, wenn sie in den Vertragsunterlagen unter Angabe der anwendbaren Ausgabe oder eindeutig bestimmbar bezeichnet sind.
(5) Fertigungsbedingte Spannungen, Verzug, Farb- und Glanzschwankungen oder geringfügige optische Unterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit sie bei der vereinbarten Werkstoff-, Geometrie- und Prozesswahl technisch unvermeidbar sind, die vereinbarten Toleranzen eingehalten werden und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.
§ 4 Mitwirkung des Kunden und Beistellungen
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Daten, Freigaben, Spezifikationen, Prüfanforderungen, kundenspezifischen Vorgaben und Termine vollständig, widerspruchsfrei und rechtzeitig zur Verfügung. Er benennt besondere Merkmale, sicherheitsrelevante Eigenschaften, gesetzliche Zulassungsvorgaben und den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit diese für DÜRR erkennbar nicht aus den Unterlagen hervorgehen.
(2) Freigaben und Entscheidungen des Kunden sind innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. Verzögerungen oder Mehraufwand infolge verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung gehen nicht zulasten von DÜRR; vereinbarte Termine verlängern sich angemessen zuzüglich einer erforderlichen Wiederanlaufzeit.
(3) Vom Kunden beigestellte Werkstoffe, Bauteile, Betriebsmittel und Daten werden nur auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Schäden geprüft, soweit keine weitergehende Prüfung vereinbart ist. Der Kunde trägt das Risiko ihrer Eignung und Mangelfreiheit. Ausschuss oder Mehraufwand, der auf nicht erkennbare Mängel oder ungeeignete Beistellungen zurückzuführen ist, ist vom Kunden zu ersetzen, sofern DÜRR den Umstand nicht zu vertreten hat.
(4) Der Kunde räumt DÜRR die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte an seinen Unterlagen und Daten ein und sichert zu, hierzu berechtigt zu sein. Er stellt DÜRR von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung kundenseitig vorgegebener Inhalte entstehen, soweit DÜRR die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(5) DÜRR darf die Leistung aussetzen, wenn eine erforderliche Mitwirkung, Freigabe oder Zahlung aussteht oder begründete Zweifel an Sicherheit, Rechtmäßigkeit oder technischer Eindeutigkeit bestehen. DÜRR informiert den Kunden hierüber ohne schuldhaftes Zögern.
§ 5 Änderungen, Zusatzleistungen und Vertragsbeendigung
(1) Änderungswünsche des Kunden werden erst verbindlich, wenn DÜRR sie in Textform bestätigt. DÜRR ist berechtigt, Auswirkungen auf Preis, Termine, Materialbeschaffung, Prüfaufwand, Dokumentation und bereits erbrachte Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bis zur Klärung einer Änderung darf DÜRR die betroffenen Arbeiten unterbrechen. Hierdurch entstehende Stillstands-, Umrüst-, Prüf- und Wiederanlaufkosten sind zu vergüten, wenn der Kunde die Änderung oder die zugrunde liegende Unklarheit zu vertreten hat.
(3) Beendet oder reduziert der Kunde einen Auftrag ohne von DÜRR zu vertretenden Grund, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Schadensersatzansprüche unberührt. DÜRR kann insbesondere die Vergütung für erbrachte Leistungen, beschaffte oder verbindlich bestellte auftragsspezifische Materialien, unfertige Erzeugnisse sowie nicht anderweitig nutzbare Kapazitäten verlangen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
(4) Eine Serienfreigabe, Erstmusterfreigabe oder Freigabe des Kunden bildet den vereinbarten Stand ab. Spätere Änderungen gelten als Änderungsauftrag und können eine erneute Bemusterung, Validierung oder Terminplanung erfordern.
§ 6 Preise, Verpackung, Steuern und Preisänderungen
(1) Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in Euro, netto, FCA Betriebsstätte DÜRR, Auf der Hub 41, 76307 Karlsbad, Deutschland (Incoterms 2020), zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen, Abgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Im Preis enthalten sind ausschließlich die bestätigten Leistungen. Zusätzliche Prüfberichte, Erstmusterunterlagen, Sonderverpackungen, Exportdokumente, kundenspezifische Portale, Datenformate oder Zertifikate werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind.
(3) Liegt der vereinbarte Liefer- oder Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder verschiebt er sich aus vom Kunden zu vertretenden Gründen über diesen Zeitraum hinaus, kann sich der Preis entsprechend nachweisbarer Änderungen der unmittelbar leistungsbezogenen Material-, Energie-, Lohn-, Fremdleistungs- und Frachtkosten erhöhen oder vermindern. DÜRR legt die Berechnungsgrundlage auf Verlangen nachvollziehbar dar. Übersteigt eine Erhöhung 10 Prozent des betroffenen Nettoauftragswerts, kann der Kunde den noch nicht ausgeführten Teil innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung kündigen; bereits erbrachte Leistungen und verbindlich eingegangene auftragsspezifische Verpflichtungen sind zu vergüten.
(4) Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Kunde Bank-, Transfer- und Korrespondenzgebühren außerhalb der Bank von DÜRR. Quellensteuern oder vergleichbare Abzüge dürfen nur vorgenommen werden, soweit zwingendes Recht dies verlangt; der Kunde stellt die erforderlichen Nachweise unverzüglich zur Verfügung.
§ 7 Rechnung und Zahlung
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abschlags-, Voraus- und Teilzahlungen können bei materialintensiven, langfristigen oder kundenspezifischen Aufträgen vereinbart werden.
(2) Eine Zahlung gilt erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem von DÜRR benannten Konto als bewirkt. DÜRR ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung anzurechnen, soweit der Kunde keine abweichende Tilgungsbestimmung trifft.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, darf DÜRR für noch ausstehende Leistungen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und die Leistung bis dahin aussetzen. Kommt der Kunde einem berechtigten Sicherungsverlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann DÜRR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten.
§ 8 Termine, Lieferverzug und höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, vereinbarte Anzahlungen eingegangen und erforderliche Beistellungen sowie Freigaben verfügbar sind.
(2) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie können gesondert berechnet werden.
(3) Nicht von DÜRR zu vertretende Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terror, Epidemien, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Energie- oder Rohstoffengpässe, Transportstörungen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen oder Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten, befreien DÜRR für Dauer und Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht. DÜRR informiert den Kunden, soweit möglich, unverzüglich und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.
(4) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an und ist ein Festhalten am betroffenen Vertragsteil unzumutbar, kann jede Partei diesen Teil nach angemessener Ankündigung beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(5) Bei von DÜRR zu vertretendem Verzug bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften und § 12 dieser AGB. Ein Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung setzt grundsätzlich eine angemessene Nachfrist voraus, soweit diese nicht gesetzlich entbehrlich ist.
(6) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, darf DÜRR die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Aufwendungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA Betriebsstätte DÜRR, Karlsbad (Incoterms 2020). Beauftragt DÜRR auf Wunsch des Kunden den Transport, geschieht dies auf Rechnung des Kunden; die Gefahr geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer über.
(2) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme über. Der Kunde hat ein abnahmefähiges Werk innerhalb angemessener Frist zu prüfen und die Abnahme zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(3) Nimmt der Kunde das Werk produktiv in Betrieb, verarbeitet es weiter oder liefert es an Dritte aus, kann dies als Abnahme gelten, wenn das Verhalten nach den Umständen eine Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß erkennen lässt; eine Nutzung ausschließlich zu vereinbarten Prüfzwecken genügt nicht.
(4) Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann DÜRR Teilabnahmen verlangen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 10 Qualität, Prüfungen und Dokumentation
(1) DÜRR fertigt und prüft nach den vereinbarten technischen und qualitativen Anforderungen. Besondere Qualitätsnormen, Kundenanforderungen, Freigabeverfahren, Prüfpläne, Schlüsselmerkmale oder Dokumentationspflichten gelten nur, soweit sie vor Vertragsschluss eindeutig bezeichnet und von DÜRR bestätigt wurden.
(2) Mess- und Prüfergebnisse beziehen sich auf die vereinbarte Prüfmethode, Messstrategie, Messunsicherheit, Bezugssysteme und Umgebungsbedingungen. Bei abweichenden Prüfmethoden stimmen die Parteien eine sachgerechte Vergleichsmethode ab.
(3) Erstmuster, Musterprüfberichte und Prozessfreigaben sind nur geschuldet, wenn sie beauftragt wurden. Die Freigabe des Kunden entbindet DÜRR nicht von der Einhaltung bestätigter Anforderungen, bestätigt jedoch den freigegebenen Ausführungsstand als Grundlage der weiteren Fertigung.
(4) Zusätzliche Nachweise, verlängerte Aufbewahrungsfristen, kundenspezifische Portale, Quellinspektionen und Audits sind rechtzeitig zu vereinbaren. DÜRR kann hierdurch entstehenden, im Angebot nicht berücksichtigten Aufwand angemessen berechnen.
(5) DÜRR darf geeignete Unterauftragnehmer einsetzen, sofern keine ausdrücklich vereinbarte Zustimmungspflicht entgegensteht. DÜRR bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich und gibt anwendbare Anforderungen in angemessenem Umfang weiter.
§ 11 Untersuchung, Mängelrechte und Verjährung
(1) Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Lieferung nach § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform unter Angabe von Artikel, Charge, Liefermenge und Fehlerbild zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(2) Ein Mangel liegt vor, wenn die Lieferung bei Gefahrübergang von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Für die Beurteilung sind die freigegebenen technischen Unterlagen und zulässigen Messmethoden maßgeblich. Rein optische Anforderungen gelten nur, wenn sie vereinbart und objektiv bestimmbar sind.
(3) Der Kunde gibt DÜRR Gelegenheit, den gerügten Zustand zu prüfen und die betroffene Ware zu untersuchen. Ohne vorherige Abstimmung vorgenommene Sortier-, Nacharbeits- oder Reparaturmaßnahmen sind nur erstattungsfähig, wenn Gefahr im Verzug bestand oder DÜRR eine angemessene Frist untätig verstreichen ließ.
(4) Bei berechtigter Mängelrüge leistet DÜRR nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung. DÜRR darf die vom Kunden gewählte Art verweigern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Unverhältnismäßigkeit, vorliegen. Der Kunde stellt die beanstandete Ware zur Verfügung und unterstützt eine wirtschaftliche Fehleranalyse.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, normalen Verschleißes, fehlerhafter Montage oder Wartung, kundenseitiger Konstruktion oder Beistellung, nicht freigegebener Veränderungen oder Missachtung von Betriebs-, Lager- oder Transportvorgaben, soweit DÜRR den Schaden nicht zu vertreten hat.
(6) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, bei abnahmepflichtigen Leistungen ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist, übernommener Garantie, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, zwingenden gesetzlichen Rückgriffsansprüchen sowie in Fällen, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht, insbesondere bei Bauwerken und hierfür bestimmten Sachen.
(7) Eigenständige Garantien werden nur durch eine ausdrücklich als Garantie bezeichnete Erklärung begründet. Beschaffenheitsangaben und Freigaben sind im Zweifel keine Garantie.
§ 12 Haftung
(1) DÜRR haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DÜRR nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Soweit rechtlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern solche Schäden nicht als typische und vorhersehbare Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht anzusehen sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von DÜRR. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden.
§ 13 Schutzrechte, Entwicklungsergebnisse und Fertigungs-Know-how
(1) Vorbekannte Schutzrechte, Software, Bibliotheken, Verfahren, Programme, CAM-Strategien, Werkzeugwege, Vorrichtungskonzepte und sonstiges Fertigungs-Know-how verbleiben bei der jeweils berechtigten Partei.
(2) Soweit DÜRR im Auftrag Entwicklungsergebnisse erstellt, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Ausschließliche Rechte, Bearbeitungsrechte, Quell- oder Fertigungsdaten sowie das Recht zur Unterlizenzierung bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) DÜRR darf allgemeine, nicht kundenspezifische Erkenntnisse, Fertigungsmethoden und Erfahrungen weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder Schutzrechte des Kunden offengelegt oder verletzt werden.
(4) Beruht die Leistung auf Vorgaben des Kunden, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass deren vertragsgemäße Umsetzung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt DÜRR von berechtigten Drittansprüchen frei und übernimmt erforderliche Rechtsverteidigungskosten, soweit DÜRR die Verletzung nicht zu vertreten hat. DÜRR informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) DÜRR behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Eine Sicherung von Forderungen Dritter ist nicht vereinbart.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für DÜRR, ohne DÜRR zu verpflichten. Wird sie mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt DÜRR Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
(3) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt DÜRR bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab; DÜRR nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt. DÜRR widerruft nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse, insbesondere Zahlungsverzug.
(4) Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Der Kunde informiert DÜRR unverzüglich über Zugriffe Dritter, Schäden oder Verlust und trägt die zur Rechtswahrung erforderlichen, vom Dritten nicht erstatteten Kosten, soweit er den Zugriff zu vertreten hat.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 Prozent, gibt DÜRR auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(6) Ein Herausgabeverlangen aufgrund des Eigentumsvorbehalts setzt einen wirksamen Rücktritt voraus, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt. Bei Lieferungen in Rechtsordnungen, die den Eigentumsvorbehalt nicht oder nur eingeschränkt anerkennen, wirkt der Kunde an der Begründung einer wirtschaftlich möglichst gleichwertigen Sicherheit mit.
§ 15 Werkzeuge, Vorrichtungen und Betriebsmittel
(1) Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Prüfprogramme und sonstige Betriebsmittel, die DÜRR entwickelt oder beschafft, verbleiben im Eigentum von DÜRR, sofern nicht ein Eigentumsübergang ausdrücklich vereinbart ist. Vom Kunden gezahlte Werkzeug- oder Entwicklungskosten gelten im Zweifel als Kostenbeteiligung und nicht als Kaufpreis für das Eigentum.
(2) Kundeneigene Betriebsmittel werden als Fremdeigentum gekennzeichnet, mit angemessener Sorgfalt verwahrt und ausschließlich für den Vertragszweck eingesetzt. Normale Abnutzung sowie vereinbarte Wartungs- und Reparaturkosten trägt der Kunde, soweit DÜRR die Beschädigung nicht zu vertreten hat.
(3) DÜRR darf auftragsspezifische Betriebsmittel drei Jahre nach der letzten Lieferung ausmustern, wenn DÜRR den Kunden zuvor in Textform zur Entscheidung über weitere Lagerung, Rückgabe oder Entsorgung aufgefordert und ihm eine angemessene Frist gesetzt hat. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 16 Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse und Daten
(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung. Sie schützen diese Informationen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und geben sie nur an Personen weiter, die sie für den Vertragszweck benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; soweit rechtlich möglich, ist die andere Partei vorher zu informieren.
(3) Die Beobachtung, Untersuchung, der Rückbau oder das Testen überlassener Muster oder Produkte mit dem Ziel, nicht offengelegtes Fertigungs-Know-how von DÜRR zu erlangen, ist außerhalb des Vertragszwecks untersagt, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie solange, wie die Information Geschäftsgeheimnis bleibt.
(5) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Erfordert die Zusammenarbeit eine Auftragsverarbeitung, schließen sie vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung.
§ 17 Compliance und Exportkontrolle
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Gesetze, insbesondere Vorschriften zu Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Wettbewerb, Arbeitsschutz, Umwelt, Menschenrechten sowie Ein- und Ausfuhrkontrolle.
(2) Der Kunde stellt DÜRR rechtzeitig alle Angaben zu Endverwendung, Endverwender, Bestimmungsland und exportkontrollrechtlicher Klassifizierung bereit, die für eine Prüfung oder Genehmigung erforderlich sind. Er darf Lieferungen nicht entgegen anwendbaren Sanktionen, Embargos oder Genehmigungspflichten verwenden, weitergeben oder ausführen.
(3) Leistungspflichten stehen unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen erteilt werden und keine Verbote entgegenstehen. Verzögerungen oder Leistungsverbote aufgrund rechtmäßiger Exportkontrollmaßnahmen hat DÜRR nicht zu vertreten, sofern DÜRR die Ursache nicht schuldhaft gesetzt hat. Beide Parteien stimmen das weitere Vorgehen unverzüglich ab.
§ 18 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von DÜRR in Karlsbad. Für Lieferklauseln gelten die Incoterms 2020 nur, wenn die jeweilige Klausel ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von DÜRR. DÜRR bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt das gesetzliche Recht. Die Parteien werden, soweit erforderlich, eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck rechtlich zulässig möglichst nahekommt.
(5) Bei Übersetzungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere Sprachfassung als verbindlich vereinbart wurde.

